Fahrzeugähnliche Geräte

Für Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten (z. B. Rollschuhe, Trottinette, Kinderräder, Rollbretter) gelten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln.

Die Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und Besonderheiten des Geräts anpassen. Insbesondere muss auf Fussgänger Rücksicht genommen und den Vortritt gewährt werden. Beim Überqueren der Fahrbahn darf nur Schritttempo gefahren werden.

Auf der Fahrbahn muss rechts gefahren werden. Auf Radwegen muss die für die Radfahrer vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

Nachts, und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte oder ihre Benutzer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.

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